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Allgemeine Mietbedingungen

AGB Service, Reisen & Verkehr Swenja Rödel GbR

Allgemeine Vermietbedingungen für Wohnmobile (Fassung vom 02.04.2024)

 

 

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Anmietung eines Wohnmobils sowie die angemietete Ausstattung und das Zubehör. Der Inhalt gilt zwischen der Firma Service, Reisen & Verkehr Swenja Rödel GbR (nachfolgend „Vermieter“ genannt) und der / die mietende / n Person / en (nachfolgend „Mieter“ genannt).

 

  1. Vertragsstand / Mietvertrag
  2. a) Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug, sowie die angemietete Ausstattung und Zubehör für die vereinbarte Dauer im vertragsmäßigen Umfang zu nutzen.
  3. b) Ein Mietvertrag zwischen Vermieter und Mieter kommt ausschließlich in Schriftform zustande, auf dem ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet. Der Vertrag ist auf die festgelegte Mietdauer befristet. Mit dem Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung erlangt der Vertrag Rechtsgültigkeit.
  4. c) Sämtliche Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter bedürfen ausschließlich der Schriftform. Bestandteil des Mietvertrages sind auch das Übergabe- und Rückgabeprotokoll, gleiches ist vom Mieter und Vermieter gleichermaßen auszufüllen und zu unterschreiben.
  5. d) Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen (Reise), auch keine Gesamtheit der Reiseleistungen. Der Mieter gestaltet seine Reise selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Die gesetzlichen Bestimmungen dieses Vertrages, insbesondere der § 651 a-m BGB, finden keinerlei Anwendung, weder unmittelbar noch entsprechend.
  6. e) Bei mehreren Mietern haften diese als Gesamtschuldner. Der angegebene Kontoinhaber muss Mieter bzw. Mitmieter sein.
  7. f) Der Vermieter behält sich vor, Fahrzeuge innerhalb einer Kategorie gemäß den wirtschaftlichen Anforderungen zuzuteilen. Der Mieter hat keinen Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Fahrzeug innerhalb einer Kategorie.

 

  1. Mindestalter des Fahrers, Führerschein
  2. a) Der Fahrer / die Fahrer müssen mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz der für die jeweilige Fahrzeugkategorie in Deutschland gültige Fahrerlaubnis sein. Für Fahrzeuge bis 3.500kg Gesamtmasse die Klasse B oder Klasse 3 alt. Für Fahrzeuge über 3.500kg bis 7.500kg die Klasse C1 oder Klasse 3 alt. Der Hauptmieter und alle Fahrer sind zwingend bei der Fahrzeugübergabe vollständig zu nennen. Alle Fahrer müssen schriftlich im Mietvertrag eingetragen werden und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der jeweiligen Klasse sein und müssen ihre Fahrerlaubnis in Verbindung mit dem Personalausweis bei der Fahrzeugübergabe dem Vermieter im Original vorzeigen. Kopien werden nicht akzeptiert.
  3. b) Der Vermieter hat das Recht, eine Kopie von der Fahrerlaubnis und dem Personalausweis zu tätigen.
  4. c) Das Fahrzeug darf nur vom Hauptmieter und den im Mietvertag angegebenen Fahrern gelenkt werden bei Zuwiderhandlung erlischt der Versicherungsschutz.

 

 

  1. Buchung / Zahlungsbedingungen
  2. a) Durch Absenden des ausgefüllten Buchungsformulars sendet der Mieter eine verbindliche Bestellung zur Anmietung des ausgewählten Fahrzeugs und erkennt die allgemeinen Geschäftsbedingungen durch ein „Opt-in“ Verfahren im Buchungssystem an. Der Mieter erhält eine automatisch generiete E-Mail über den Eingang der Buchungsanfrage. Erst nach Erhalt der aktiven schriftlichen Buchungsbestätigung durch einen Mitarbeiter der Firma Service, Reisen & Verkehr Swenja Rödel GbR ist die Buchung für den Vermieter verbindlich.

Der Vertrag gilt als zustande gekommen und das Mietfahrzeug ist somit fest gebucht.

  1. b) Die Anzahlung beträgt 30% des gesamten Mietpreises und ist binnen 10 Tage nach Buchung zu leisten. Die Restzahlung in Höhe von 70% der Gesamtsumme muss bis 21 Tage vor Reiseantritt bei der Firma Service, Reisen & Verkehr Swenja Rödel GbR eingehen. Kommt der Mieter bei den Zahlungen (An-, Restzahlung) in Verzug, liegt es im Ermessen des Vermieters, wann die Buchung endgültig storniert wird. Bei Buchungen unter 21 Tagen Vorlauf wird der gesamte Mietpreis in Höhe von 100% innerhalb von 7 Tagen nach Buchung (Zahlungseingang) fällig.
  2. c) Die Zahlungen finden als Banküberweisung statt.  Andere Zahlungsarten sind ausgeschlossen.
  3. d) Das angegebene Konto muss mit den Daten des Mieters übereinstimmen. Sollte der Kontoinhaber nicht der Mieter sein, muss dieser als Mitmieter aufgeführt werden. Ansonsten kann sich der Vermieter auf Punkt 9 (Kündigung) der AGB berufen und diese anwenden.
  4. e) Gerät der Mieter mit der Zahlung der Miete oder eines Teilbetrages länger als 14 Tage in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen. Der Vermieter ist berechtigt, bei Mahnungen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,‑ € sowie Verzugszinsen gemäß § 288 BGB in Rechnung zu stellen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 543 BGB. Der Mieter erklärt bereits bei Abschluss des Mietvertrages, im Falle einer Kündigung wegen Zahlungsverzug oder sonstigen wichtigen Gründen, das Fahrzeug auf Aufforderung durch den Vermieter unmittelbar herauszugeben. Weiterhin erklärt er sich mit der Sicherstellung durch den Vermieter einverstanden. Die entstehen Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines Inkassounternehmens oder eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt erforderlich, so hat der Mieter innerhalb der rechtlichen Vorgaben auch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Darüber hinaus kann der Mieter von weitern Anmietungen beim Vermieter ausgeschlossen werden.
  5. f) Änderungen des Vertrages werden ausschließlich nach erfolgter schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter gültig.
  6. g) Ohne die Hinterlegung der Kaution und der vollständigen Bezahlung der Miete inkl. aller Zusatzkosten und evtl. Gebühren wird das Fahrzeug nicht ausgehändigt. Eine nicht rechtzeitige Anzahlung, Vollzahlung oder Kautionszahlung berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund.

 

4.Preise / Kilometerbedingungen

  1. a) Der Mietpreis setzt sich aus der Fahrzeugüberlassung für den im Mietvertrag festgelegten Mietzeitraum, der Servicegebühr und evtl. zusätzlich gebuchten Ausstattungspaketen zusammen.
  2. b) Bei Rückgabe des Fahrzeugs vor der im Mietvertrag vereinbarten Mietzeit kann der Mietpreis nicht reduziert werden, es sei denn das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.
  3. c) Für die Mietdauer sind bei jedem Fahrzeug 300km pro Tag frei. Jeder weitere Kilometer wird mit 0,28 €/km nachberechnet.

 

  1. Kaution
  2. a) Die Kaution in Höhe von 1500,‑ € ist vom Mieter vor Mietbeginn auf das unten angegeben Konto zu überweisen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht.
  3. b) Bei ordnungsgemäßer und vertragsmäßiger Rückgabe des Fahrzeugs und aller Ausstattungs-, und Ausrüstungsgegenstände sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution per Banküberweisung auf das Konto des Mieters innerhalb von 10 Tagen zurückerstattet.
  4. c) Beim Vorliegen eines Mangels, Schadens oder anfallenden Kosten durch Zusatzaufwendungen (z.B. Reinigungskosten, Fäkalienentsorgung, Toilettenreinigung Betankungskosten, fehlende Gegenstände, Schäden…) werden diese bei Rückgabe mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Im Falle eines Schadens oder Mangels kann der Vermieter auf Basis einer Rechnung abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht, die Kaution zurückzubehalten.
  5. d) Der Mieter hat die Möglichkeit eine Selbstbehalt-Reduzierungs-Versicherung abzuschließen.
  6. e) Konto: HypoVereinsbank IBAN: DE05 7802 0070 0020 8588 26 BIC: HYVEDEMM424

 

  1. Nebenkosten / Maut / Bußgelder / Wartung / Reparaturen
  2. a) Der Mieter ist verpflichtet sich im Vorfeld der Reise über die Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen des jeweils bereisten Landes zu informieren und diese zwingend einzuhalten. Alle anfallenden Maut- und Straßenbenutzungsgebühren sind vom Mieter vorab oder vor Ort selbst zu entrichten.
  3. b) Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, es sei denn, sie sind nachweislich durch Verschulden des Vermieters verursacht worden. Für die Bearbeitung etwaiger Zahlungsaufforderungen durch vom Mieter verursachte Strafzahlungen kann der Vermieter eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20,– € erheben.
  4. c) Der Mieter ist in der Pflicht sich über die am Reiseziel und der Fahrstrecke dorthin geltenden Vorschriften zur Bereifung zu informieren (Winterreifenpflicht) und den Vermieter darüber 14 Tage vor Mietbeginn in Kenntnis zu setzten. Eine eventuelle Anpassung der Bereifung darf nur durch den Vermieter erfolgen. Sollte der Mieter seine Reise mit Sommerreifen antreten, obwohl die Situation vor Ort den Gebrauch von Winterreifen erfordert, liegt dies einzig und allein in der Verantwortung des Mieters.
  5. d) Kosten für Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs wie z.B. Diesel, Ad Blue etc. trägt im Mietzeitraum der Mieter.
  6. e) Die Kosten für Wartungs- und Verschleißreparaturen trägt der Vermieter. Sollten im Mietzeitraum Reparaturen nötig werden, um die Verkehrs- oder Betriebssicherheit zu gewährleisten, dürfen diese vom Mieter nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten werden vom Vermieter unter Vorlage der entsprechenden Belege und Rechnungen übernommen. Sofern der Mieter nicht für den Schaden haftbar gemacht wird.
  7. f) Kann ein Defekt durch eine kurzfristige Reparatur nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, so kann der Mietvertrag durch beide Vertragsparteien fristlos gekündigt werden. Die Miete bis zum Eintritt des Defektes ist vom Mieter verpflichtend zu zahlen.
  8. e) Reparaturen, die aus einer Vermietung entstanden sind, werden zu Kosten des Mieters zu üblichen Werkstattverrechnungssätzen berechnet.

 

  1. Stornierung
  2. a) Ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen ist nicht vorgesehen. Es gilt das nachfolgend beschriebenen vertraglich festgelegtes Rücktrittsrecht, das der Vermieter dem Mieter einräumt. Maßgebend für die Stornierung ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine mündliche Rücktrittserklärung ist ungültig. Eine Nichtabnahme / -abholung gilt als Rücktritt. Bei Rücktritt von einer verbindlichen Buchung werden folgende Stornogebühren fällig.

30% des Gesamtmietpreises vom 90. Tag bis 61. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn.

40% des Gesamtmietpreises vom 60. Tag bis 41. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn.

50% des Gesamtmietpreises vom 40. Tag bis 31. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn.

75% des Gesamtmietpreises vom 30. Tag bis 15. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn.

90% des Gesamtmietpreises vom 14. Tag bis 1 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn.

Für eine Nichtabholung bei Mietbeginn fallen Stornogebühren in Höhe von 100% des gesamten Mietpreises an.

  1. b) Zur Absicherung des Stornorisikos empfiehlt der Vermieter den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
  2. c) Wird das Mietfahrzeug vor dem im Mietvertrag vereinbarten Rückgabetermin zurückgegeben ist dennoch der volle Mietpreis zu zahlen.
  3. d) Eine Stornierung aufgrund einer Covid -19 Erkrankung oder einer Behördlichen verpflichteten Quarantäne ist kein Rücktrittsgrund, da der Vermieter auf seiner Homepage eine entsprechende Versicherung anbietet.
  4. e) Möchte der Mieter lediglich Fahrzeug oder Zeitraum umbuchen, gelten hierfür die vorgesehenen Preise des neu gewählten Fahrzeuges bzw. Zeitraumes. Ausschlaggebend für die Umbuchung ist, dass das neu gewählte Fahrzeug zum jeweiligen Termin verfügbar ist. Die Neubuchung muss mindestens den Wert der vorhergehenden Buchung haben. Für die Umbuchung wird eine Bearbeitungspauschale von 25,‑ € berechnet. Bei einer Verschiebung oder Umbuchung bleiben die Fristen der ursprünglichen Buchung erhalten. Bereits eingegangene Anzahlungen bleiben ebenso bestehen. Die Schlusszahlung richtet sich nach dem neuen Buchungstermin.

 

  1. Versicherung / Schäden / Unfälle / Diebstahl
  2. a) Im Mietvertrag des Fahrzeuges ist ein Versicherungsschutz enthalten. Das Fahrzeug ist Haftpflicht- und Vollkaskoversichert (Deckungssumme 100 Mio. € Personenschäden max.

12 Mio. € p. Person, 100 Mio. € für Umweltschäden). Die Selbstbeteiligung für Vollkasko- und Teilkaskoschäden beträgt 1500,‑ € pro Schaden.

  1. b) Der Vermieter weist auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Selbstbehalt-Zusatzversicherung hin. Es gelten die Bedingungen des Versicherers.
  2. c) Die Haftungsreduzierung / der Selbstbehalt beschränkt sich ausschließlich auf Kasko-Schäden und nur so lange keine Obliegenheitsverletzung oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, da in diesem Fall der Mieter ebenfalls für die volle Höhe des Schadens haftet.
  3. d) Schäden an der Markise und im Innenraum des Fahrzeuges sind keine Kaskoschäden und müssen zu 100% vom Mieter selbst getragen werden. Die oben genannten Haftungsbegrenzungen entfallen ebenso bei Schäden, die durch eine nicht verkehrsgerechte Nutzung oder durch vorsätzliche bzw. grob fahrlässige Verursachung (z.B. durch Einnahme von Alkohol, Drogen oder Medikamente), durch Nichtbeachtung der Durchfahrtsbreite und Durchfahrtshöhe, durch das Ladegut am Fahrzeug, durch Überladen (Überschreiten der zulässigen Gesamtmasse), durch überdrehen des Motors oder Fahren mit zu niedrigem Öl- oder Wasserstand entstehen. Darunter fällt auch das Befahren ungeeigneter oder unbefestigter Wege. Schäden, die daraus resultieren, sind vom Mieter in voller Höhe selbst zu tragen.
  4. e) Der Mieter / Fahrer hat im Falle eines Unfalls, Brand, Explosion, Diebstahl, Tierschaden oder sonstigen schadenbringenden Ereignisses auch in Bagatellfällen unverzüglich den Vermieter zu kontaktieren (telefonisch) und die Polizei zu verständigen. Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 StGB ist zu beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Das gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Der Mieter hat unverzüglich den in den Fahrzeugpapieren befindlichen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig auszufüllen und bestmöglich Bilder und eine Skizze vom Unfall anzufertigen. Unterlässt der Mieter die Meldung eines Schadens bis zur Rückgabe des Fahrzeuges, stellt dies eine Obliegenheitsverletzung dar. Sollte eine notwendige Instandsetzung dadurch nicht rechtzeitig möglich sein und eine Weiter- bzw. Nachvermietung verhindert werden, trägt der Mieter den daraus entstehenden Schaden. Der Vermieter behält sich ebenso vor, einen dadurch entstandenen Mehraufwand, analog zu Punkt 8 h. in Rechnung zu stellen. Es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Aufwand geringer war.
  5. f) Reifenschäden, die innerhalb des Mietzeitraumes entstehen, gehen zu Lasten des Mieters soweit sie nicht nachweislich aus der Zeit vor der Fahrzeugübernahme stammen.
  6. g) Alle anfallenden Kosten die durch ein unsachgemäßes Befüllen des Diesel-, Ad-Blue- und Wassertanks entstehen, trägt der Mieter in vollem Umfang. Es kann passieren, dass in solchen Fällen Tanks, Boiler, Pumpen und Leitungen nicht mehr zu reinigen sind und komplett getauscht werden müssen.
  7. h) Die entstandenen Schäden werden nach dem anfallenden Aufwand und den Kosten, die für eine fachgerechte Beseitigung des Schadens notwendig sind, berechnet. Der Aufwand für Schadenaufnahme, Ersatzteilbesorgung und Reparaturumsetzung sowie Planung wird vollumfänglich zum jeweiligen Werkstattverrechnungssatz nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Aufwand geringer war.
  8. i) Es ist dem Mieter strengstens untersagt, eventuelle Schäden selbst, oder durch Dritte beheben zu lassen. Ausdrückliche Ausnahmen davon bedürfend der schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Beschädigte und gewechselte Teile sind dem Vermieter möglichst vollständig zurückzubringen.
  9. j) Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht) oder welches für den Verkehrsunfall ursächlich war oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter uneingeschränkt und in vollem Umfang für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeurteilung tritt in diesem Fall nicht ein.

 

  1. Kündigung
  2. a) Die Parteien sind grundsätzlich nicht berechtigt, einen Vertrag mit befristeter Laufzeit zu Kündigen.
  3. b) Der Vermieter kann den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen:

– bei erheblicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, insbesondere schon bei Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung oder bei Vorliegen einer Überschuldung im Sinne der Insolvenzverordnung.

– Nicht gezahlte Mietkosten wie unter Punkt 3 beschrieben.

– Falschangaben im Mietvertag

– Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter.

– Dem Vermieter vorsätzlich Schaden zugefügt hat.

– Ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt.

– Ein Mietfahrzeug bei der Begehung einer Straftat benutzt.

  1. c) Kündigt der Vermieter aus wichtigem Grund, so ist der Mieter verpflichtet sofort und umgehend das Fahrzeug samt Fahrzeugpapieren, alle Fahrzeugschlüssel, sämtliches Zubehör und zusätzlich gemietete Ausstattungspakete an den Vermieter zu übergeben.
  2. d) Kündigt der Mieter den Mietvertrag durch mieterseitige Stornierung, so gelten die Stornobedingungen wie unter Punkt 7.

 

  1. Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe
  2. a) Das Fahrzeug ist zum jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit) an der im Vertrag genannten Station zu übernehmen und zurückzugeben (Abhol- und Rückgabetag wird als ein Tag berechnet).
  3. b) Bei der Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Fahrerlaubnis aller

Mieter / Fahrer im Original vorzulegen. (Der Vermieter hat das Recht diese zu kopieren)

  1. c) Der Mieter muss für die Übergabe / Einweisung ca. 2 Stunden und für die Rückgabe ca. 1 Stunde einplanen. Eine Übergabe des Fahrzeuges an den Mieter findet erst nach kompletter Einweisung durch den Vermieter statt.
  2. d) Der Mieter verpflichtet sich gemeinsam mit dem Vermieter das Mietfahrzeug auf seinen schadenfreien Zustand, Sauberkeit, Füllstände der Tanks sowie das Vorhandensein des Zubehörs zu überprüfen. Evtl. Schäden oder Mängel sind unverzüglich auf dem Übergabeprotokoll zu vermerken.
  3. e) Das Fahrzeug ist bei Übergabe vollgetankt, innen und außen gereinigt, und alle Betriebsstoffe überprüft.
  4. f) Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit pünktlich am vereinbarten Standort und Zeitpunkt zurückzugeben. Das Fahrzeug muss innen gereinigt die Wasser-, Abwasser- und Fäkalientanks entleert sein, Diesel und Ad-Blue Tank sind wieder vollzutanken. Im Falle, dass Abwassertank oder Fäkalientank nicht entleert sind berechnet der Vermieter eine Entleerungspauschale von 150,‑ € je Tank. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe nicht oder ungenügend gereinigt werden darüber hinaus die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten berechnet (Stundensatz 45,‑ €), deren Mindestpauschale 200,‑ € beträgt.

Das Fahrzeug und die gesamte enthaltene Einrichtung und Ausrüstung ist in demselben gepflegten Zustand zurückzugeben, wie das Fahrzeug übernommen wurde. Zur Reinigung gehört das vollständige Säubern aller Oberflächen, Schubladen, Kästen, Geräte, Polster, Geschirr und Besteck, sowie der gesamten Ausrüstung.

  1. g) Eine Innenraumdesinfektion findet ausschließlich durch den Vermieter statt und ist im Preis inbegriffen.
  2. h) Der Mieter kann keine Ansprüche jeglicher Art geltend machen, wenn angezeigte Mängel nicht bereits im Abnahmeprotokoll schriftlich und detailliert festgehalten sind.
  3. i) Wird das Fahrzeug nicht am Sitz des Vermieters zurückgegeben bzw. ist das Fahrzeug auf Grund erfolgter Kündigung sicher zu stellen, so ist der Mieter dem Vermieter zur Erstattung der Sicherstellungs- und Rückführungskosten verpflichtet, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Für die Rückführung werden, soweit nicht höhere Kosten nachgewiesen werden, was dem Vermieter zugestanden bleibt, pro einfachem Kilometer € 2,- zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer sowie 35,‑ € zzgl. Umsatzsteuer pro Stunde pro Person für benötigtes Personal fällig.
  4. j) Sollten Privatfahrzeuge auf dem Firmengelände des Vermieters abgestellt werden, kann keine Haftung für Schäden oder Diebstahl übernommen werden. Der Mieter muss während seiner Abwesenheit dem Vermieter einen Fahrzeugschlüssel überlassen. Dieser wird verschlossen aufbewahrt.
  5. k) Bei der Fahrzeugübergabe werden die schriftlichen Formalitäten, Zahlungen, Kaution, Zusatzversicherung und technischen Funktionen sowie Fahrzeugzustand überprüft und dokumentiert.
  6. l) Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern er den Verlust oder die Beschädigung zu vertreten hat.
  7. m) Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters und nur in Schriftform möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer.
  8. n) Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der Miete zu Folge, es sei denn das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.

 

  1. Haftung des Mieters / Sorgfaltspflicht
  2. a) Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Kühlwasserstandes sowie des Reifendruckes und die Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes und Ad-Blue), ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschießen. Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeuges immer eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzugabmessungen (Höhe, Breite, Länge) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.
  3. b) Es ist untersagt, das Fahrzeug u.a. zu verwenden:

-zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;

– zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Güter oder Gefahrstoffen;

– zur Weitervermietung oder Leihe;

– zu Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeugs führen;

– zur gewerblichen Personenbeförderung;

– für Fahrschulübungen und Geländefahrten;

– für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenem Gelände.

  1. c) Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind unzulässig. Das Fahrzeug darf nur innerhalb der Staaten der europäischen Union sowie Norwegen, Kroatien, Andorra, Monaco, San Marino, Albanien, Mazedonien, Bosnien Herzegowina, Montenegro, der Schweiz, Groß Britannien und dem Fürstentum Lichtenstein benutzt werden. Das Reiseziel und die zu bereisenden Länder sind vor Abfahrt dem Vermieter mitzuteilen. Ausgeschlossen sind Reisen außerhalb der oben genannten Länder. Insbesondere Fahrten nach Marokko, Tunesien, Russland, Bulgarien, Rumänien, Türkei, Island, Grönland, Kanarische Inseln Madeira oder Azoren und alle anderen nicht EU-Länder innerhalb des geografischen Grenzen Europas, die oben nicht aufgeführt sind. Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter / Fahrer eigenständig zu informieren und diese zwingend einzuhalten.
  2. d) Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.
  3. e) Haustiere dürfen nur nach ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Vermieters und nur in dafür geeigneten Fahrzeugen mit vom Mieter bereitzustellenden, zulässigen Sicherungsvorrichtungen / -einrichtungen mitgenommen werden. Wenn nachweislich unangemeldet Tiere mitgenommen wurden, wird hierfür eine Gebühr von 500,‑ € berechnet. Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf-, und Einreisebestimmungen ist der Mieter selbst verantwortlich. Haustiere können zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung führen, insbesondere wenn das Fahrzeug nach Tier riecht und / oder Tierhaare / -ausscheidungen vorzufinden sind. Hierfür berechnet der Vermieter für die Innenreinigung eine Pauschale in Höhe von 250,‑ € Reinigungskosten. Der durch die Nichtbeachtung / Zuwiderhandlung entstehende Schaden, sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehe zu Lasten des Mieters.
  4. f) Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadensfällen des Fahrers.
  5. g) Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitz (§ 21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.
  6. h) Fahrten die dem Besuch von Festivals, Konzert- oder Großveranstaltungen dienen, müssen dem Vermieter vorher bekannt gegeben werden. Diese Art von Fahrten bedarf die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Vermieters. Dieser behält sich das Recht vor, bei Bedenken die Fahrt zu untersagen. Sollte ein Mietverhältnis zustande gekommen sein, kann dieses nach den Richtlinien der AGB aufgelöst werden.
  7. i) Im Ausland benötigte Adapter oder länderspezifische Anschlüsse für Strom und Wasser sowie der Gasbefüllung unterliegen der Verantwortung des Mieters.
  8. j) In allen Fahrzeugen der Firma Service, Reisen & Verkehr Swenja Rödel GbR besteht ein absolutes Rauchverbot. Wird das Rauchverbot missachtet, werden mindestens 300,‑ € von der Kaution einbehalten, um den Wertverlust zu kompensieren und eine professionelle Rauchrückständebeseitigung durchführen zu lassen.
  9. k) Das Fahren ist nur mit geschlossener und gesicherter Gasflasche erlaubt.
  10. l) Der Mieter ist verpflichtet, Gepäck und Ladung zu sichern und den Innenraum ausreichend gegen Beschädigungen durch loses Ladegut zu schützen.
  11. m) Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.

 

12 Ersatzfahrzeuge

  1. a) Kann das Fahrzeug in der angemieteten Kategorie zum Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Ausstattung und Größe vergleichbares Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört wird oder absehbar ist, dass die Nutzung infolge einer Beschädigung, die der Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen lange unmöglich sein wird. Eine Kündigung des Mieters nach
  • 543 Abs.2 Nr.1 BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sei denn, die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten oder Reisekosten, wie Fähr- oder Mautgebühren, bereits getätigte Buchungen und Anzahlungen oder An- und Rückreise, sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.
  1. b) Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugkategorien.
  2. c) Die Mietgebühren, die während der Ausfallzeiten des Fahrzeugs durch eine Panne, die ohne Verschulden des Mieters entstanden ist, sind als höhere Gewalt zu werten, da sie nicht im direkten Einflussbereich des Vermieters liegen. Schadensersatzansprüche können nicht gestellt werden.
  3. d) Sollte ohne das Verschulden des Vermieters durch technischen Defekt, Unfall oder dergleichen eine Vermietung nicht möglich sein, besteht kein Schadenersatzanspruch. Bereits gezahlte Mietentgelte werden voll erstattet.
  4. e) Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch den Umstand, den der Mieter zu vertreten hat, eingeschränkt oder unmöglich wird, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr.1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.
  5. f) Wird dem Mieter bei der Übergabe ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt, welches im Innen- oder Außenbereich Beschädigungen oder Gebrauchsspuren aufweist, die die Nutzung nicht im Wesentlichen beeinträchtigen, so ist das durch den Mieter hinzunehmen. Dies führt nicht zu Minderungen oder Ersatzansprüchen. Das Mietverhältnis bleibt in jedem Fall bestehen und berechtigt nicht zum Rücktritt.

 

  1. Wintercamping
  2. a) Grundsätzlich ist Wintercamping mit einem Teil der Fahrzeuge der Firma Service, Reisen & Verkehr Swenja Rödel GbR möglich. Einige Fahrzeuge verfügen ab Werk mit einem sog. Arcticpaket, welches Camping auch bei Minusgraden zulässt. Dennoch obliegt das Campen im Winter besonderer Sorgfalt, Planung und Erfahrung.
  3. b) Der Mieter ist verpflichtet sich im Vorfeld über die örtlichen Gegebenheiten am Zielort zu informieren, ob die Befahrbarkeit mit einem Wohnmobil zum Reisezeitpunkt möglich ist.
  4. c) Der Mieter verpflichtet sich zur besonderen Sorgfalt bei Fahrten auf winterlichen Straßen.
  5. d) Der Mieter muss mit dem Umgang und Fahren mit Schneeketten geübt sein.

 

  1. Datenerfassung, -nutzung,
  2. a) Die Firma Service, Reisen & Verkehr Swenja Rödel GbR erhebt, verarbeitet speichert und nutzt personenbezogene Daten der/des Mieters / Mieter / Fahrer zum Zweck der Geschäftsbeziehung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Auch wenn diese von Dritten übermittelt wurde.
  3. b) Eine Weiterleitung der personenbezogenen Vertragsdaten an Ermittlungs- und Steuerbehörden kann für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte für ein unredliches Verhalten bestehen. Dies erfolgt beispielweise für den Fall falscher Angaben zur Anmietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Mietfahrzeugs, bei Nichtmitteilung eines evtl. technischen Defektes, bei Verkehrsverstößen o.ä. Darüber hinaus kann eine Übermittlung der personenbezogenen Daten an beauftragte Dritte erfolgen, soweit dies zur Abwicklung des Mietvertrages, sowie zur Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche des Vermieters erforderlich ist.
  4. c) Der Vermieter kann beim Mieter erhobenen personenbezogene Daten auch zu Marktforschungs- und Werbezwecke im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nutzen.

 

  1. Fahrzeugüberwachung
  2. a) Der Vermieter behält sich vor, die Fahrzeuge mit einem modernen, satellitengestützten Ortungssystem auszustatten. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des jeweiligen Fahrzeuges festzustellen und das Fahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Sofern dabei personenbezogene Daten erhoben werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Fahrzeuges. Die Ortungsdaten werden in der Regel für die Mietdauer bzw. bis zur Rückgabe des Fahrzeuges erhoben und bis zur Rückerstattung der Kaution, im Streitfall bis zur Beilegung dessen, gespeichert. Es werden keine Nutzerprofile erstellt.

 

  1. Verjährung / Abtretung
  2. a) Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft. Die angegebenen Mängel müssen vom Vermieter zur Kenntnis genommen und quittiert werden. Die Quittierung der Mängel stellt kein Schuldeingeständnis des Vermieters dar.
  3. b) Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme.

c)Schadenersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuges an die vereinbarte Vermietstation. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

d) Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.

 

  1. Schlussbestimmungen & Gerichtsstand
  2. a) Sollte eine Bestimmung des Mietvertrages oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben die anderen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine ersetzt werden, die dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien.
  3. b) Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.
  4. c) Gerichtsstand ist, sofern der Mieter ein Kaufmann im Handelsgesetzbuch, Unternehmer
  5. S. v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, das Amtsgericht des Firmensitzes des Vermieters. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb Deutschlands verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des CISG (UN-Kaufrecht) wird ausgeschlossen.
  6. d) Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil.

 

 

Firma                                                                                                                                                  Firma

Service, Reisen & Verkehr Swenja Rödel GbR                                                             Service, Reisen & Verkehr Swenja Rödel GbR

Am Keilenden Stein 5                                                                                                                Hollenberger Weg 11

95180 Berg                                                                                                                                    91257 Pegnitz

 (Hauptstelle)                                                                                                                                 (Zweigstelle)

Stand: 15.11.2023